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Arbeitskampfrecht / 12.1 Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten

Prof. Klaus Bepler
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Die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten werden nicht bereits mit dem Streikbeschluss oder Streikaufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern erst dann, wenn der Arbeitnehmer den rechtmäßigen gewerkschaftlichen Streikaufruf befolgt. Dies kann ausdrücklich oder auch schlüssig durch Arbeitsniederlegung geschehen.

Das Recht der abhängig Beschäftigten, ihre Arbeitspflicht durch Streikbeteiligung zu suspendieren, besteht nur im Umfang des rechtmäßigen gewerkschaftlichen Streikaufrufs. Werden nur die Beschäftigten eines Teils eines Betriebs oder Unternehmens zum Streik aufgerufen, können auch nur sie ohne Arbeitsvertragsbruch ihre Arbeit niederlegen. Dies gilt auch dann, wenn der auf einen Betriebsteil beschränkte Streik dazu führt, dass der gesamte Betrieb nicht mehr weitergeführt werden kann. Die nicht zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer können sich dem Streik nicht rechtmäßig anschließen, um wenigstens Streikunterstützung zu erhalten. Sie müssen die Folgen der Lehre vom Arbeitskampfrisiko tragen.[1] Zumindest die gewerkschaftlich Organisierten werden deshalb vielfach zu erreichen versuchen, dass die Gewerkschaft ihren Streikaufruf auch auf ihren Arbeitsbereich erstreckt.

Für einzelne Beschäftigte kann auch bei einem sie betreffenden und rechtmäßigen Streikaufruf die Möglichkeit versperrt sein, durch Streikbeteiligung ihre Arbeitspflicht aufzuheben. Wer aufgrund einer Notdienstvereinbarung zwischen streikleitender Gewerkschaft und bestreiktem Unternehmen oder aufgrund einer rechtmäßigen Anweisung des Arbeitgebers verpflichtet ist, Notdienst- oder Erhaltungsarbeiten zu leisten, kann sich dem nicht durch Streikteilnahme entziehen.

Der Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den streikenden Arbeitnehmern wirkt sich für alle Entgelte aus, die Gegenleistung für die...

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