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Arbeitnehmerüberlassung / 1 Verleiher bleibt Arbeitgeber

Haufe Redaktion
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Werden Arbeitnehmer gewerbsmäßig oder gelegentlich nicht gewerbsmäßig einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen, so bleibt der Verleiher grundsätzlich Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Daraus folgen die üblichen lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten des Verleihers. Für den Entleiher ergeben sich aufgrund der Arbeitnehmerüberlassung Haftungsverpflichtungen, wenn der Verleiher die Lohnsteuer von den Arbeitslöhnen der verliehenen Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß einbehält und abführt. Zu den weiteren lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten gehören z. B. die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und die Mitwirkungspflicht bei Lohnsteuer-Außenprüfungen.

Arbeitgebereigenschaft ausländischer Verleiher

Hat ein ausländischer Verleiher seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland, ist er inländischer Arbeitgeber mit den üblichen Rechten und Pflichten. Ist er kein inländischer Arbeitgeber, so ist er als ausländischer Verleiher dennoch zum Lohnsteuerabzug in Deutschland verpflichtet.[1]

Diese Grundsätze gelten für einen ausländischen Verleiher selbst dann, wenn der inländische Entleiher Arbeitgeber im Sinne eines DBA ist. Die Arbeitgebereigenschaft des Entleihers nach einem DBA hat nur Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts.[2]

Die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gilt für die vom Beginn des Einsatzes im Inland an gezahlten Arbeitslöhne und unabhängig davon, wie lange der Einsatz dauert. Das deutsche Besteuerungsrecht bezieht sich auf alle Arbeitnehmer und nicht nur auf solche mit besonderen Funktionen. Es kommt jedoch regelmäßig eine Freistellung des Arbeitslohns nach einem DBA in Betracht, wenn der ausländische Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Inland aufhält.

Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Überlässt eine im Ausland ansässige Kapital...

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