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Arbeitgeberhaftung / 2 Haftung in besonderen Gewerbezweigen

Jürgen Heidenreich
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2.1 Baugewerbe

Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet unter bestimmten Voraussetzungen für die Erfüllung der Zahlungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge dieses Unternehmers. Die Haftung gilt auch für die vom Subunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Beiträge. Der Unternehmer, der zur Haftung herangezogen werden soll, kann die Zahlung verweigern, wenn die Einzugsstelle den Arbeitgeber noch nicht gemahnt hat und die Mahnfrist auch noch nicht abgelaufen ist.

Die Haftung nach § 28e Abs. 3 SGB IV entfällt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllte.

Die Haftung setzt ein Mindestauftragsvolumen von 275.000 EUR voraus. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass private Bauherren in die Haftung geraten.

2.2 Fleischwirtschaft

Die Generalunternehmerhaftung wurde durch das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft analog den Regelungen der Bauwirtschaft auf die Fleischwirtschaft ausgedehnt. Allerdings gilt hier kein Mindestauftragsvolumen. Eine Befreiung von der Haftung kann ausschließlich durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle erbracht werden.

2.3 Kurier-, Express- und Paketbranche

Ende 2019 wurde durch das Paketboten-Schutz-Gesetz die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge für diese Branche eingeführt – zunächst befristet bis Ende 2025. Eine durchgeführte Evaluierung hat gezeigt, dass die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in dieser Branche Wirkung gezeigt hat. Deshalb wurde die Befristung aufgehoben und die Regelung dauerhaft eingeführt.

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