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Arbeitgeberdarlehen / 2.5 Kündigungsvoraussetzungen

Stephan Wilcken
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Soll die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags eingeräumt werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Grundsätzlich sind die Fristen für eine Kündigung des Darlehensvertrags frei vereinbar, eine Frist von weniger als einem Monat dürfte aber unwirksam sein. Ist die Frist nicht vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung von 3 Monaten.[1]

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung führt auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Rückzahlungspflicht für den Arbeitnehmer. Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezüglich des Darlehensvertrags ergibt sich auch nicht aus § 313 BGB (Änderung der Geschäftsgrundlage).[2]

Dem Arbeitnehmer darf durch Klauseln im Darlehensvertrag ein Wechsel der Arbeitsstelle nicht unzulässig erschwert werden.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige lange Betriebsbindung

Eine Vereinbarung, nach der das gesamte Darlehen bei Kündigung durch den Arbeitnehmer sofort fällig gestellt wird, kann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeuten mit der Folge der Unwirksamkeit einer solchen Klausel.[3]

Unzulässig ist auch eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis erst dann kündigen darf, wenn das Darlehen vollständig getilgt wurde.

[1] § 488 Abs. 3 BGB.
[2] BAG, Urteil v. 5.3.1964, 5 AZR 172/63; BAG, Urteil v. 12.12.2013, 8 AZR 829/12.
[3] BAG, Urteil v. 28.9.2017, 8 AZR 67/15.

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