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Anlagespiegel / Anlagegitter / 3.2.1 Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 46

Zur selbstständigen Nutzung fähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um darin enthaltene Vorsteuer, 800 EUR nicht übersteigen, dürfen seit dem Wirtschaftsjahr 2018 (vorher 410 EUR) steuerrechtlich nach § 6 Abs. 2 EStG als sog. geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgesetzt werden, was in der Handelsbilanz mit Verweis auf die Wesentlichkeit für die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nachvollzogen werden kann. Sie sind im Anschaffungsjahr im Anlagespiegel als Zugang und noch im gleichen Jahr als Abgang zu erfassen.[2] Alternativ besteht nach § 6 Abs. 2a EStG die steuerliche Regelung, für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 250 EUR bis 1.000 EUR für die steuerliche Gewinnermittlung je Wirtschaftsjahr einen Sammelposten zu bilden, der ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig über 5 Jahre, d. h. mit jeweils 1/5, abzuschreiben ist. Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Veräußerung oder Wertminderung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Wird diese Regelung in der Handelsbilanz nachvollzogen, so ist ein Abgang im Anlagespiegel erst nach vollständiger Abschreibung im letzten Jahr des Sammelpostens (Poolabschreibung) zu verzeichnen. Obwohl diese Regelung nicht zwingend für die Handelsbilanz anzuwenden ist, ist sie zulässig, weil dieser Posten i. d. R. von untergeordneter Bedeutung ist.[3] Entsprechendes gilt, sieht man von den Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter ab, für geringstwertige Wirtschaftsgüter, deren Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR nicht übersteigen. Handelsrechtlich wurden diese steuerrechtlichen Regelungen als den GoB entsprechende Vereinfachungsregelungen übernommen, die wah...

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