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Anlage Kind (Kinderberücksichtigung) 2024 / 8 Kinderbetreuungskosten

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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[Aufwendungen als Sonderausgaben → Zeilen 66–72]

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (Kinderbetreuungskosten, Zeile 66) eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 EStG (Zeilen 68-70, sind ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres mit zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr je Kind (ab Vz. 2025 mit 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR) abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dies gilt auch für die entsprechenden Aufwendungen für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung sowie für Kinder, die wegen einer vor dem 1.1.2007 und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

In die Zeile 66 sind immer die berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwendungen der Eltern einzutragen. Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse, so ist dieser Betrag zusätzlich in die Zeile 67 einzutragen.

Werden die Eltern des Kindes nicht als Ehegatten zusammen veranlagt, kann nur der Elternteil die Kosten, die er getragen hat (Zeile 71) geltend machen, wenn das Kind in seinem Haushalt lebt (Zeilen 68–70). Sind in diesem Fall bei beiden Elternteilen die Abzugsvoraussetzungen erfüllt (z .B. nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind), erhält jeder Elternteil die von ihm gezahlten Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.000 EUR, ab Vz. 2025 2.400 EUR). Auf Antrag (Zeile 72) kann der Höchstbetrag anders als hälftig verteilt werden.

Die Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn hierüber eine Rechnung erteilt wurde und der Betrag auf ein Konto des Leistungsempfängers gezahlt wurde. Barzahlungen und Barschecks werden durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Berücksichtigungsfähig sind Au...

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