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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2025 / 3 Sonstiges

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden (zinsverbilligte Darlehen z. B. im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bzw. landeseigener Banken oder steuerfreie Zuschüsse und Fördergelder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), werden steuerlich nicht berücksichtigt, um eine doppelte Entlastung zu verhindern. Auch für den Teil der Aufwendungen, der sich, z. B. wegen Überschreitung des Förderhöchstbetrags, im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirkt, gibt es keine Steuerermäßigung.

Erstattungen durch Versicherungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen, die aufgrund von Schadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden (FG Münster, Urteil v. 6.4.2016, 13 K 136/15 E). Dabei sind nicht nur im laufenden Jahr erstattete Leistungen, sondern auch die Versicherungsleistungen, mit deren Zahlung in späteren Veranlagungszeiträumen zu rechnen ist, zu berücksichtigen. Somit ist nur die zu erwartende Selbstbeteiligung begünstigt.

Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nur anzurechnen, wenn diese sachgebunden sind (Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen bei Demenz § 45b SGB XI). Das sog. "Pflegegeld" nach § 37 SGB XI für die persönliche Pflege zu Hause ist nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dabei ist aber zu beachten, dass die Weitergabe des Pflegegeldes an die pflegenden Angehörigen die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG bei diesen ausschließt.

 
Praxis-Beispiel

Pflegeaufwendungen und Versicherungsersatz

Ein älteres Ehepaar lebt allein in seiner Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus. In der anderen Woh...

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