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FG Münster Urteil vom 06.04.2016 - 13 K 136/15 E (veröffentlicht am 01.06.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug bei Versicherungserstattung

Leitsatz (redaktionell)

Der Abzug von Aufwendungen nach § 35a Abs. 3 EStG erfordert eine wirtschaftliche Belastung. Daher sind Aufwendungen nicht abzugsfähig, soweit sie durch eine Versicherung erstattet werden.

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1; EStG § 35a Abs. 3

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kürzung von Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG um eine erhaltene Versicherungsleistung.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres im Streitjahr verstorbenen Ehemanns. Am 22. 7.2014 reichte sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Unter anderem machte sie darin Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens in Höhe der darin enthaltenen Lohnkosten mit einem Gesamtvolumen von 3.224,– € für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gemäß § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Auf Nachfrage des Beklagten vom 22.9.2014 teilte sie mit, dass bei der X. Versicherungsanstalt ein Versicherungsvertrag bestanden habe und die Versicherung den Schaden reguliert habe. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine Verrechnung der Aufwendungen mit den Versicherungsleistungen nicht zulässig sei und bezog sich insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.12.1992 IX R 36/86.

Mit Bescheid vom 30.10.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf … € fest. Die geltend gemachten Beträge nach § 35a EStG berücksichtigte er dabei nicht. Gegen den Bescheid legte die Klägerin unter dem 5.11.2014 fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie erneut auf das bereits zitierte Urteil und darauf, dass eine Versicherung die Schadensregulierung aus dem Deckungsstock für das versicherte Risiko zahle, also letztlich aus den von ihr geleisteten Versicherungsbeiträgen. Es handele sich somit fak...

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