Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Sie können eine Steuerermäßigung (direkter Abzug von der tariflichen ESt) beantragen, wenn die Tätigkeiten im eigenen Haushalt ausgeführt wurden. Auch die Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der zu pflegenden Person und die Unterbringung in einem Heim zur dauernden Pflege oder aus Altersgründen sind begünstigt.
Konkurrenzregelung bei der Betreuung von Kindern und bei Pflegekosten
Für die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im eigenen Haushalt gibt es keine Steuerermäßigung, sondern den Sonderausgabenabzug (Anlage Kind, Seite 4).
Für Pflegekosten geht der Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) vor. Der wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht abziehbare Teil der Aufwendungen kann zu einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für die Heimunterbringung führen. Die Aufwendungen sind in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 36–38 und nicht in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen einzutragen.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis ist eine Tätigkeit, die in einem engen Bezug zum Haushalt ausgeübt wird. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die einen eigenen Haushalt haben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden. Ver...
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