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Anlage G 2023 – Tipps und Gestaltung / 5.3 Photovoltaikanlagen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 1015

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 
Praxis-Tipp

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Bereits ab 2022 sind Einkünfte aus Photovoltaikanlagen steuerbefreit, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Installation auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) bis zu 30 kW (peak) oder
  • Installation auf sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhaus oder gemischt genutzte Gebäude) bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit oder
  • Installation auf Nicht-Wohnzwecken dienenden Gebäuden, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück, bis zu 30 kW (peak) oder
  • Installation auf Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten bei einer installierten Gesamtbruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) und ist pro Steuerpflichtigen (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Werden ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.

Einzelheiten siehe BMF, Schreiben v. 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001:001, BStBl 2023 I S. 1494.

Für die Betriebe, bei denen die Steuerbefreiung nicht greift, gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung. Einzelheiten sind unter → Tz 1070 ff. und → Tz 1015 zu finden (s. a. LfSt Bayern: Download: "Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen").

Hier kommt auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit im Zusammenhang...

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