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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Zinsen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Literatur: Mayer-Wegelin, FR 1983, 289; Dahnke, IStR 1997, 490; Meilicke/Sangen-Emden, FR 1998, 938; Dörner, INF 2002, 328; Mitsch/Sondermann, INF 2004, 588

Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen sind Betriebsausgaben. Für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung sind Zinsen und Kapital getrennt zu würdigen. Aus Umständen, die die Hingabe eines Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch die Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, und umgekehrt.[1] Ist die Hingabe eines Darlehens wegen der Besonderheiten des Darlehensvertrags (z. B. fehlende Sicherheiten bei risikobehaftetem Darlehen) bei Ausfall der Forderung eine verdeckte Gewinnausschüttung, muss dies nicht für die Zinsen gelten. Ein unvollständiger und lückenhafter Darlehensvertrag kann nur ein Indiz dafür sein, dass die Zinsabrede nicht ernstlich gemeint ist. Ist dagegen das Darlehen schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen, weil das Darlehen nicht ernsthaft vereinbart worden ist, weil verdecktes Eigenkapital vorliegt oder weil gegen den formellen Fremdvergleich verstoßen worden ist, sind auch die Zinsen in vollem Umfang verdeckte Gewinnausschüttungen.

Zinsen in angemessener Höhe sind auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die zugrunde liegende Verbindlichkeit durch eine verdeckte Gewinnausschüttung entstanden ist, weil z. B. ein überhöhter Kaufpreis für ein Grundstück gezahlt wurde. Das folgt aus der Unabhängigkeit des Zinsanspruchs von der Causa der Verbindlichkeit sowie daraus, dass Zinsen an ein Finanzinstitut nicht geeignet sind, den Gesellschafter zu bereichern.[2] Eine durch Kredit finanzierte verdeckte Gewinnausschüttung führt ebenso zu abzugsfähigen Zinsen wie eine durch Kredit finanzierte offene ...

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