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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Verschmelzung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Literatur: Wassermeyer, Der Konzern 2005, 424; Becker/Loose, IStR 2010, 383; Schaden/Wild, Ubg 2011, 337; Pyszka, DStR 2016, 2683

Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Körperschaft zu gemeinen Werten tritt bei der übertragenden Körperschaft keine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ein, sodass sich insoweit die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung nicht stellt. Bei einer Verschmelzung zum Buchwert oder einem Zwischenwert tritt bei der übertragenden Körperschaft eine "verhinderte Vermögensmehrung" ein, da bei Ansatz des gemeinen Werts bzw. eines höheren Zwischenwerts ein höheres Vermögen der übertragenden Körperschaft ausgewiesen würde. Dies beruht auch auf gesellschaftsrechtlichen Gründen, da eine Verschmelzung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Trotzdem greifen die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung nicht ein. Dies würde zwingend eine Bewertung des übergehenden Vermögens mit den gemeinen Werten bedeuten und damit den in § 11 Abs. 2 UmwStG zulässigen Ansatz der Buchwerte bzw. der Zwischenwerte konterkarieren. Die Vorschriften des UmwStG haben insoweit Vorrang vor den Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung.

Bei dem Verschmelzungsvorgang im Normalfall, dem upstream-merger, bei dem eine Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft verschmolzen wird, hat die Möglichkeit des Buchwertansatzes bei der übertragenden Körperschaft Vorrang vor der verdeckten Gewinnausschüttung. Bei der Muttergesellschaft liegt kein Kapitalertrag vor, und zwar unabhängig davon, ob die positiven übertragenen Wirtschaftsgüter oder die Verbindlichkeiten überwiegen. Bei ihr liegt lediglich ein Austausch des Wirtschaftsgutes Beteiligung gegen das übernommene Vermögen vor, ohne dass eine Wertveränderung eintritt.

Entsprechendes gilt, wenn eine Muttergesellsc...

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