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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Umlaufvermögen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Veräußert die Gesellschaft ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens zu einem unangemessen niedrigen Preis an den Gesellschafter, liegt hierin eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung. Diese ist als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen. Bei dem Gesellschafter ist der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen. Ist er jedoch gewerblich tätig, und hat er das Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag bereits wieder veräußert, ist sein Gewinn um den infolge des niedrigen Erwerbspreises überhöhten Ertrag aus der Veräußerung zu korrigieren. Ist das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag bei ihm noch vorhanden, ist es mit dem angemessenen Preis als Anschaffungskosten anzusetzen. Der in dieser Vermögensmehrung liegende Gewinn ist der Ertrag aus der verdeckten Gewinnausschüttung.

Zahlt die Gesellschaft für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens ein zu hohes Entgelt an den Gesellschafter, so ist bei einer Weiterveräußerung der Rohgewinn aus dem Geschäft zu gering. Dieser Mindergewinn ist als verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensermittlung zu erfassen. Ist das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen vorhanden, ist es mit den angemessenen Anschaffungskosten anzusetzen. Die dadurch entstehende Vermögensminderung ist der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung, der bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen ist. Bei Veräußerung erzielt die Gesellschaft dann einen (höheren) Gewinn, der voll steuerpflichtig ist. Bei dem Gesellschafter vermindert sich der Gewinn aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts durch Ansatz des angemessenen Verkaufspreises. Dies ist auszugleichen durch den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung als Kapitalertrag.[1]

[1] Rz. 222.

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