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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Sanierung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft an der Sanierung einer Schwestergesellschaft, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn dies aus betrieblichen Gründen geschieht. Das ist der Fall, wenn sich auch ein unabhängiger Dritter an der Sanierung beteiligt hätte, z. B. zur Sicherung der Geschäftsbeziehung oder um nach einem Teilerlass der Forderung wenigstens den Restbetrag zu erhalten. Es gilt auch hier der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Gesellschaftsrechtliche Veranlassung eines Forderungsverzichts und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen aber vor, wenn dritte Gläubiger, die eine vergleichbare Geschäftsbeziehung zu der sanierungsbedürftigen Gesellschaft unterhalten, keinen entsprechenden Sanierungsbeitrag leisten.[1] Die Beteiligung an der Sanierung einer Schwestergesellschaft, zu der keine Geschäftsbeziehungen bestehen, führt jedoch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, da dies im Interesse des (gemeinsamen) Gesellschafters erfolgt.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Beteiligung an der Sanierung eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst, ist der der Entscheidung über die Sanierung (z. B. Zeitpunkt des Forderungserlasses). Auf den später eintretenden Misserfolg der Sanierung kommt es nicht an.[2]

[1] FG Rheinland-Pfalz v. 29.6.1995, 4 K 1587/93, EFG 1995, 1074; FG Münster v. 9.7.2002, 1 K 430/99 F, EFG 2003, 30; hierzu auch BFH v. 9.2.2015, I B 32/14, BFH/NV 2015, 862.
[2] FG Baden-Württemberg v. 16.12.1976, III 225/76, EFG 1977, 286; Stichwort "Besserungsschein".

Sanktionen

Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung können sich auch im Fall von Sanktionen gegen einen Staat oder Unternehmen in diesem Staat ergeben. Wenn der Staat der Muttergesellschaft Sanktionen gegen den Staat einführt, der Staat der Tochtergesellschaf...

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