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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Lizenzen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Literatur: Dürrfeld/Wingendorf, IStR 2005, 464; Krüger, IStR 2016, 945; Schmitt, IStR 2017, 311; Schilling/Schmidt-Marloh, DB 2020, 524; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.47ff.

Bei der Vereinbarung von Lizenzzahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. nahestehender Person gilt der Drittvergleich.[1] Vorab zu prüfen ist, welcher Rechtsträger berechtigt ist, eine Lizenzgebühr zu verlangen. Das ist nicht unbedingt der Rechtsinhaber. In grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen richtet sich die Zuordnung der Erträge nach der "DEMPE-Funktion". Maßgebend ist danach die Personalfunktion für Development (Entwicklung), Enhancement (Verbesserung), Maintenance (Erhaltung), Protection (Schutz) und Exploitation (Verwertung) des immateriellen Wirtschaftsgutes.[2]

Die Verrechnung einer Lizenzgebühr für Marken und Warenzeichen ist nur dann zulässig, dann aber auch notwendig, wenn die Marke bzw. das Warenzeichen werthaltig und rechtlich geschützt sind. Die Werthaltigkeit, und damit die Entgeltfähigkeit, richtet sich danach, ob der Nutzende bei einer ex-ante-Betrachtung aus der Nutzung des immateriellen Wirtschaftsgutes einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann. Tritt der wirtschaftliche Vorteil nicht ein, hat eine Überprüfung der Vereinbarung zu erfolgen. Rechtsgrund für die Anpassung ist bei grenzüberschreitenden Verhältnissen § 1a AStG.[3] Keine Verrechnung ist möglich bzw. notwendig, wenn das Warenzeichen bzw. die Marke rechtlich nicht geschützt sind, da dann jedermann die Marke bzw. das Warenzeichen ohne Lizenzzahlung nutzen kann.[4] Dem Grunde nach keine Lizenzgebühr kann verrechnet werden, wenn eine Vertriebsgesellschaft Waren bezieht und die Nutzung des immateriellen Wirtschaftsgutes in dem War...

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