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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Korrektur der verdeckten Gewinnausschüttung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Steuertechnisch bedeutet eine verdeckte Gewinnausschüttung, dass den Kommanditisten im Rahmen der KG ein höherer Gewinnanteil zugewendet wird, der Komplementär-GmbH dagegen ein unangemessen niedriger Gewinnanteil. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Gewinnverteilung selbst zulasten der Komplementär-GmbH unangemessen ist, sondern auch dann, wenn die Vergütung für die Leistungen, die die GmbH im Interesse der KG erbringt (regelmäßig die Geschäftsführertätigkeit), unangemessen niedrig ist. Die Leistungsvergütung für die Komplementär-GmbH stellt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Vorweggewinn dar, sodass ein zu niedriges Entgelt eine Erhöhung des Gewinnanteils des Kommanditisten und eine Verminderung des (Vorweg-)Gewinnanteils der GmbH bewirkt. Ist bei einer vermögensmäßig beteiligten Komplementär-GmbH der ihr nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnete Gewinn zu niedrig, ist diese Gewinnverteilung zu korrigieren. Zur Korrektur der hierin liegenden verdeckten Gewinnausschüttung ist der Gewinnanteil der Kommanditisten und der Komplementär-GmbH aus der Gewinnverteilung zu vermindern und der Vorweggewinnanteil bzw. der allgemeine Gewinnanteil der Komplementär-GmbH zu erhöhen. Dieser Vorweggewinn bzw. Gewinnanteil der Komplementär-GmbH ist als verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommanditisten ausgeschüttet worden und bei diesen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG zu erfassen.[1] Im Einzelnen sind zu erfassen:

  1. Erhöhung des Gewinnanteils der Komplementär-GmbH entsprechend der Gewinnbeteiligungsquote (verdeckte Gewinnausschüttung), der damit der KSt unterliegt; entsprechende Verminderung der Gewinnanteile der Kommanditisten und eventuell auch der Komplementär-GmbH;
  2. Erhöhung des Gewinnanteils des begünstigten Kommanditiste...

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