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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / 3 Buchwertansatz

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Bei einer Einbringung zu gemeinen Werten tritt bei der übertragenden Körperschaft keine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ein, sodass sich insoweit die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung nicht stellt. Bei einer Einbringung zu Buchwerten oder zu Zwischenwerten liegt bei ihr eine verhinderte Vermögensmehrung vor, die auch auf gesellschaftsrechtlichen Gründen beruht, da eine Einbringung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Trotzdem greifen die Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung nicht ein. Dies würde zwingend eine Bewertung des übergehenden Vermögens mit den gemeinen Werten bedeuten und damit den in § 20 Abs. 2 UmwStG zulässigen Ansatz der Buchwerte bzw. der Zwischenwerte konterkarieren. Die Vorschriften des UmwStG haben insoweit Vorrang vor den Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung. Bei dem übernehmenden Rechtsträger liegt keine Vermögensmehrung und daher kein Zufluss vor, da die Verminderung des Werts der Anteile oder der Wegfall der Anteile an der übertragenden Körperschaft durch die Übernahme des übergehenden Vermögens kompensiert wird.

Im Einzelnen ist für die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, danach zu unterscheiden, wer Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft ist:

  1. Ist der Einbringungsempfänger eine Kapitalgesellschaft[1], und ist an dieser Kapitalgesellschaft nur die einbringende Körperschaft beteiligt, kann keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern nur eine Einlage vorliegen. Da diese nach § 20 UmwStG mit dem Buchwert des eingebrachten Vermögens zu bewerten ist, ergeben sich keine steuerlichen Probleme. Sind weitere Personen beteiligt, die der einbringenden Körperschaft nicht nahestehen, werden diese zwar begünstigt, es ist aber anzunehmen, dass der Einbringende hierfür einen Ausgleich erhält. Eine verd...

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