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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / 2 Rückwirkungsprobleme

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, handelt es sich steuerlich um eine Einbringung.[1] Bei der Einbringung gelten die allgemeinen Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung, insbesondere die Regeln über beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.[2]

Alle im Wege der Einbringung auf die Körperschaft übergehenden Verbindlichkeiten werden bei dieser betriebliche Verbindlichkeiten, und zwar auch dann, wenn sie bei der übertragenden Personengesellschaft das Privatvermögen der Gesellschafter betrafen (z. B. private Versorgungsrenten). Ist die übernommene Verpflichtung durch das Aktivvermögen gedeckt, liegt ein steuerlich anzuerkennendes entgeltliches Geschäft vor (Übernahme von Wirtschaftsgütern gegen Übernahme von Verbindlichkeiten). Liegt eine solche Deckung nicht vor, ist die Übernahme der privat veranlassten Verbindlichkeit durch die Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung.[3]

Ab dem steuerlichen Wirksamwerden der Kapitalgesellschaft sind Leistungen an beherrschende Gesellschafter(-Geschäftsführer) nur dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn vorherige, klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen.[4] Wegen der steuerlichen Rückwirkung nach § 20 Abs. 5 UmwStG bedeutet dies, dass rückwirkend zum steuerlichen Übertragungszeitpunkt eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Fehlens der Vereinbarung eintreten kann. Es ist nicht möglich, parallel zur Rückwirkung im Umwandlungsrecht auch die notwendigen Miet-, Pacht-, Darlehens- und Anstellungsverträge rückwirkend abzuschließen.[5] Rechtzeitig zum steuerlichen Übertragungszeitpunkt können die erforderlichen Verträge mit der Körperschaft bei einer Einbringung zur Neugründung nicht abgeschlossen werden, weil diese handelsrechtlich erst mit Wirksamwerden der Umwandlung (Eintr...

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