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Anhang nach IFRS / 2.2.5 Verständlichkeit

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 18

Die Klassifizierung, die Kennzeichnung und die Präsentation von Informationen in einer klaren und knappen Weise sind wesentliche Elemente, welche Informationen verständlich machen.[1] Die qualitative Anforderung der Verständlichkeit zielt somit in erster Linie auf die formale Darstellung von (Finanz-)Informationen ab. Verständlichkeit ist im Kontext der (IFRS-)Finanzberichterstattung zu interpretieren. Finanzberichte werden für Nutzer erstellt, welche eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten haben und welche weiterhin die Informationen mit entsprechender Sorgfalt lesen und analysieren.[2] Da somit die Verständlichkeit in erster Linie auf die Art der Darstellung von Finanzberichtsinformationen abstellt, erlangt diese fördernde qualitative Anforderung für die Anhangberichterstattung besondere Relevanz.

 

Rz. 19

Die Verständlichkeit hat sowohl eine formale als auch eine inhaltliche Komponente. In formaler Hinsicht muss nach IFRS 18.27 Satz 1 der Anhang als solcher klar erkennbar (identifizierbar) sein. Weiterhin ist der Anhang klar und verständlich abzufassen; ebenfalls fördern tabellarische Übersichten die Verständlichkeit. Zudem kann – angelehnt an IFRS 18.114 i. V. m. IFRS 18. Appendix B 112, insbesondere IFRS 18. Appendix B 112 c) – ein systematischer Aufbau des Anhangs, mithin eine sachgerechte Anordnung der Informationen, abgeleitet werden.[3]

Die Verständlichkeit wird durch Querverweise zwischen den Posten der Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung einerseits und den im Anhang erläuterten Positionen andererseits hergestellt.[4]

 

Rz. 20

Aus inhaltlicher Sicht ist Maßstab für die Verständlichkeit der Abschlussadressat mit angemessener Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigk...

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