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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / b) Günstigerprüfung

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Rz. 102

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die weiteren für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Angaben in der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung oder formlos erklärt oder dies bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids nachholt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2022, BStBl II S. 617). Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Beiträge erfolgt dann durch den entsprechenden Datensatz des Anbieters. Bei der Günstigerprüfung sind alle Riester-Verträge einzubeziehen, die bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG berücksichtigt werden.

 

Rz. 103

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Bei der Günstigerprüfung wird stets auf den sich nach den erklärten Angaben ergebenden höchstmöglichen Zulageanspruch abgestellt. Dieser wird aus den zwei Verträgen mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG) ermittelt, soweit diese Verträge bei der Günstigerprüfung nach Rn. 102 berücksichtigt werden. Daher ist es für die Höhe des beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigenden Zulageanspruchs unerheblich, ob ein Zulageantrag gestellt worden ist. Der Erhöhungsbetrag nach § 84 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage außer Betracht.

 

Rz. 104

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit rechtserheblich nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93 c AO

  • erstmals übermittelt

    oder

  • zwecks Korrektur erneut übermittelt oder storniert

worden sind und diese Daten oder Stornierungen bei der bisherigen Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Daten oder Stornierungen im zu ändernden Einkommensteuerbescheid bereits hätten berücksichtigt werden können. Auf die Kenntnis des Bearbeiters kommt es insoweit nicht an. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 gilt abweichend hiervon weiterhin die Regelung in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. (z. B. bei der Auswertung einer korrigierten Mitteilung des VZ 2016 im Laufe des Jahres 2018).

 

Rz. 105

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Rechtslage für Veranlagungszeiträume vor 2019: Ein Steuerbescheid ist nach § 175b Abs. 3 AO zu ändern, wenn das Finanzamt feststellt, dass der Steuerpflichtige für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 die Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 2a Satz 1 EStG a. F. innerhalb der hierfür maßgeblichen Frist (§ 10a Abs. 2a Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 1 EStG a. F.) nicht erteilt hat. Ohne diese Einwilligung sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht gegeben. Auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Finanzbehörde kommt es in den Fällen des § 175b AO nicht an.

aa) Anrechnung des Zulageanspruchs

 

Rz. 106

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Erfolgt aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage (§ 10a Abs. 2 EStG i. V. m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). Durch diese Hinzurechnung wird erreicht, dass dem Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuerveranlagung nur die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gewährt wird. Der Erhöhungsbetrag nach § 84 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage außer Betracht. Um die volle Förderung sicherzustellen, muss stets die Zulage beantragt werden. Über die zusätzliche Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige verfügen; sie wird nicht Bestandteil des Altersvorsorgevermögens. Die Zulage verbleibt auch dann auf dem Altersvorsorgevertrag, wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

bb) Ehegatten/Lebenspartner

 

Rz. 107

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Wird bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern der Sonderausgabenabzug beantragt, gilt für die Günstigerprüfung Folgendes:

 

Rz. 108

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/Lebenspartner keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, wird die Steuerermäßigung für die Aufwendungen nach § 10a Abs. 1 EStG des berechtigten Ehegatten/Lebenspartners mit seinem Zulageanspruch verglichen.

 

Rz. 109

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/- Lebenspartner einen Anspruch auf Zulage aufgrund seiner mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG, wird die Steuerermäßigung für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Aufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner einschließlich der hierfür zustehenden Zulagen mit dem den Ehegatten/Lebenspartnern in...

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