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Anhang 2 – Private Altersvorsorge / b) Günstigerprüfung

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Rz. 102

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die weiteren für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Angaben in der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung oder formlos erklärt oder dies bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids nachholt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2022, BStBl II S. 617). Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Beiträge erfolgt dann durch den entsprechenden Datensatz des Anbieters. Bei der Günstigerprüfung sind alle Riester-Verträge einzubeziehen, die bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG berücksichtigt werden.

 

Rz. 103

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Bei der Günstigerprüfung wird stets auf den sich nach den erklärten Angaben ergebenden höchstmöglichen Zulageanspruch abgestellt. Dieser wird aus den zwei Verträgen mit den höchsten Altersvorsorgebeiträgen (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG) ermittelt, soweit diese Verträge bei der Günstigerprüfung nach Rn. 102 berücksichtigt werden. Daher ist es für die Höhe des beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigenden Zulageanspruchs unerheblich, ob ein Zulageantrag gestellt worden ist. Der Erhöhungsbetrag nach § 84 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage außer Betracht.

 

Rz. 104

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Ein Steuerbescheid ist nach § 175b Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit rechtserheblich nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93 c AO

  • erstmals übermittelt

    oder

  • zwecks Korrektur ...

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