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Altverfahren: Prozessführungsbefugnis I

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Wohnungseigentümer in Bezug auf die Überschreitung seiner Gebrauchsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum ist nach der WEG-Reform nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K verklagt Wohnungseigentümer B auf Unterlassung. Es geht um den Gebrauch von Tiefgaragenstellplätzen und des Treppenhauses. Das AG verurteilt B, es zu unterlassen, den Parkplatz öfter als an 73 Tagen des Jahres zu nutzen und weist die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führt es aus, dass der Anteil des B am gemeinschaftlichen Eigentum 1/5 betrage und er daher den Parkplatz auch nur in diesem Umfang nutzen dürfe. Eine Beeinträchtigung des Treppenhauses durch das Abstellen der Gegenstände liege nicht vor. Hiergegen richtet sich die Berufung der B. Fraglich ist, ob K nach Inkrafttreten der Änderungen des WEG durch das WEMoG noch befugt ist, wegen der Störung des gemeinschaftlichen Eigentums vorzugehen.

4 Die Entscheidung

Das LG verneint diese Frage! Nach dem seit 1.12.2020 geltenden Recht sei gem. § 9a Abs. 2 Fall 1 WEG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. K sei auch nicht befugt, den Anspruch namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Angesichts der Annäherung an das Gesellschaftsrecht seien zwar bereits Forderungen laut geworden, dass gesellschaftsrechtliche Institut der actio pro societate auf das Wohnungseigentumsrecht zu übertragen. Derartigen Überlegungen habe der BGH bislang aber eine Absage erteilt. Hieran sei jedenfalls in der vorliegenden Konstellation einer Gemeinschaft mit 5 Eigentümern festzuhalten. Anders als im Gesellschaftsrecht üblich, ...

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LG Frankfurt am Main 2-13 S 155/19
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  Leitsatz (amtlich) Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne ...

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