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LG Frankfurt am Main Urteil vom 28.01.2021 - 2-13 S 155/19

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Leitsatz (amtlich)

Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.

 

Verfahrensgang

AG Rüdesheim (Urteil vom 25.11.2019; Aktenzeichen 3 C 303/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rüdesheim am Rhein vom 25.11.2019 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 6.000 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer. Sie streiten um die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentums stehenden Parkplatzes in der Garage der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. Die Beklagte nutzte den streitgegenständlichen Parkplatz in der Vergangenheit, wobei der Umfang der Nutzung streitig blieb. Zudem stellte die Beklagte im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür eine Bank und einen Blumenständer ab.

Das Amtsgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, nach Beweiserhebung über die Intensität der Nutzung des Parkplatzes die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen den Parkplatz öfter als an 73 Tagen des Jahres zu nutzen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass der Anteil der Beklagten am Gemeinschaftseigentum 1/5 betrage und sie daher den Parkplatz auch nur in die...

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