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Altbeschlüsse: Wirksam geblieben? (2)

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer vor dem 1.12.2020 ihre Mängelrechte gegen die Bauträgerin vergemeinschaftet hatten, sind weiterhin wirksam.

2 Normenkette

§§ 9a, 19 Abs. 1 WEG; § 650u BGB

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K macht gegen die Bauträgerin B auf Grundlage eines am 19.3.2013 gefassten Vergemeinschaftungsbeschlusses Schadensersatz- und Vorschussansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum geltend. Das LG gibt der Klage nach Einholung eines Gutachtens zum Bestehen der Mängel und der Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Wesentlichen statt. Es meint, K sei prozessfähig und werde durch ihren Verwalter vertreten. Der Verwalter sei gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG a. F. durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt. K sei auch prozessführungsbefugt, da sie berechtigt sei, gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümer geltend zu machen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der B. Sie beanstandet, das LG habe nicht zwischen Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis unterschieden. Für die Aktivlegitimation fehle es an einem Beschluss über die Durchsetzung der auf Mängelbeseitigung gerichteten Rechte. Ebenfalls fehle ein Beschluss darüber, welche Rechte geltend gemacht werden sollten, also Kostenvorschuss, Minderung oder kleiner Schadensersatz.

4 Die Entscheidung

Das OLG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG parteifähig! Einer gesonderten Ermächtigung bedürfe der Verwalter gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG nicht mehr. K sei auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Kostenvorschuss prozessführungsbefugt. Die WEG-Reform habe an der Rechtslage hinsichtlich der Ansprüche aus Bauträgerverträgen nichts geändert. Denn § 9a Abs. 2 WEG ändere nichts an der Rechtsprechung zum Bauträgervertrag, da diese vom B...

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