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OLG Düsseldorf Urteil vom 10.06.2021 - 5 U 47/18

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 268/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2022; Aktenzeichen VII ZR 635/21)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.01.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin -, Az.: 5 O 268/13, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss in Höhe von 15.890,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.732,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (A.-Straße ... in D.) und macht gegen den beklagten Bauträger Schadensersatz- und Vorschussansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend.

Die Beklagte schloss mit den einzelnen Wohnungseigentümern der Klägerin Bauträgerverträge ab, in denen sie sich zur Verschaffung von Wohnungseigentum in der von ihr umfangreich zu sanierenden Bestandsimmobilie aus den 50er Jahren verpflichtete. Für den konkreten Leistungsumfang wurde auf eine Leistungsbesch...

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