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Altbeschlüsse: Wirksam geblieben? (1)

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Beschlüsse, mit denen die Wohnungseigentümer vor dem 1.12.2020 ihre Mängelrechte gegen die Bauträgerin vergemeinschaftet hatten, sind weiterhin wirksam.

2 Normenkette

§§ 9a, 19 Abs. 1 WEG; § 650u BGB

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B, einer Bauträgerin, u. a. Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum bzw. zu dessen Fertigstellung. Streitig ist, ob K überhaupt prozessführungsbefugt ist. K beruft sich insoweit auf einen Beschluss vom 25.10.2018 und einen vom 29.7.2021. Darüber hinaus beruft sie sich auf die Abtretung der sich aus dem jeweiligen Bauträgervertrag ergebenden Ansprüche von 3 Wohnungseigentümern, die Verträge mit B geschlossen haben.

4 Die Entscheidung

Das OLG meint, K sei prozessführungsbefugt! Die Befugnis folge einerseits aus der Abtretung und andererseits aus dem Beschluss vom 25.10.2018. Nach dem aktuellen WEG sei es zwar nicht mehr möglich, die Rechte der Wohnungseigentümer als Erwerber zu vergemeinschaften. Dies ändere aber nichts an der Wirksamkeit eines vor dem 1.12.2020 gefassten Beschlusses. Werde nach der Vornahme eines im Zeitpunkt der Vornahme rechtmäßigen Rechtsgeschäfts ein Gesetz erlassen, das Rechtsgeschäfte dieser Art verbiete, so wirke das Gesetz grundsätzlich nur für die Zukunft. Die gegenteilige gesetzgeberische Vorstellung (Hinweis auf BT-Drs. 19/18791, S. 47), wonach auf die nunmehr gegen § 9a Abs. 2 WEG verstoßenden Beschlüsse keine weiteren Maßnahmen mehr gestützt werden könnten, treffe nicht zu. Nach § 134 BGB werde ein Rechtsgeschäft durch ein später erlassenes Verbotsgesetz nur dann rückwirkend nichtig, wenn der Gesetzgeber ihm ausdrücklich eine entsprechende Wirkung beimesse. Diese lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen. Unabhängig davon sei die Prozessführungsbef...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § ...

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