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OLG Nürnberg Urteil vom 30.03.2022 - 2 U 2777/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn das zum 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz für die Anwendung von § 9a Abs. 2 WEG keine Übergangsvorschrift enthält, führt dies nicht zu einer Nichtigkeit von vormals auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3, 2. Alt. WEG a. F. wirksam zustande gekommenen Beschlüssen. Es gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts die bei seinem Abschluss bestehenden Regeln und Umstände maßgeblich sind, weil Wirksamkeitshindernisse von den Parteien nur in diesem Zeitpunkt beachtet werden können.

2. Weil den Wohnungseigentümern nach § 9a Abs. 2 WEG keine gekorene Ausübungsbefugnis mehr zusteht, besitzen sie keine Entscheidungskompetenz über die Vergemeinschaftung an sich den Wohnungseigentümern zustehender Rechte. Ein dennoch gefasster Beschluss ermächtigt nicht zur Prozessführung.

 

Normenkette

WEG § 9a Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 07.07.2021; Aktenzeichen 12 O 6666/20)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit diese die Aufhebung des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.07.2021, Az. 12 O 6666/20, und

1. in Prozessstandschaft die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Unterlagen beantragt hat;

2. die Feststellung verlangt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch diejenigen sonstigen Schäden zu ersetzen, die auf den von den Sachverständigen Sch. und St. festgestellten Mängeln beruhen.

II. Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin hin das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.07.2021, Az. 12 O 6666/20, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

III. Das Urt...

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