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Allgemeine Pflichten / 4.2 Anforderungen an Durchführung der Verpflichtungserklärung

Marcella Megler
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Wesentlicher Inhalt der förmlichen Verpflichtung ist die Verpflichtung gerade auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Verpflichtungsgesetz) und der Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Verpflichtungsgesetz).[1] Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Verpflichtungsgesetz). Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der verpflichteten Person mit unterzeichnet wird (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Verpflichtungsgesetz). Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann nach § 1 Abs. 3 Verpflichtungsgesetz abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. Die Niederschrift (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Verpflichtungsgesetz) und ihre Aushändigung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Verpflichtungsgesetz) sind keine Voraussetzung für das sofortige Wirksamwerden der Verpflichtung. Sie dienen aber nicht nur der Beweissicherung, sondern auch der Rechtssicherheit. Grundsätzlich wird daher die Verpflichtung mit ihrer Vornahme wirksam, auch wenn die Niederschrift nicht sofort, sondern alsbald nachträglich angefertigt, vom Verpflichteten mit unterzeichnet und in Abschrift an ihn ausgehändigt wird. Bei Missachtung aller Formerfordernisse des Verpflichtungsgesetzes entfaltet die Verpflichtung nicht die Wirkung einer förmlichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz.[2]

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen

[1] BGH, Urteil vo.28.11.1979, 3 StR 405/79.
[2] BGH, Urteil v. 28.11.1979, 3 StR 405/79.

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