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Aktuelle FG-Rechtsprechung rund um die GmbH (GmbHStB 202 ... / a) Nichteinhaltung der fünfjährigen Nachbehaltensfrist bei Umwandlung der grundbesitzenden Gesamthand in eine GmbH

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Werden 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft 1 (hier: KG) in eine Personengesellschaft 2 (hier: ebenfalls KG) eingebracht, sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften beteiligt und ist diese Einbringung nach § 1 Abs. 2a GrEStG deswegen zwar steuerbar, jedoch nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG steuerfrei, so entfällt gem. § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG die Steuerbefreiung i.H.v. 100 % rückwirkend i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 175 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO, wenn die Personengesellschaft 1 innerhalb von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs gem. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Die die Gesamthand kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen, die für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 GrEStG entscheidend war, geht dadurch verloren (vgl. BFH v. 29.2.2012 – II R 57/09, GmbHR 2012, 816 = GmbH-StB 2012, 234 [E. Böing] = BStBl. II 2012, 917).

Eine nunmehrige Beteiligung der früheren Gesamthänder – ob mittelbar oder unmittelbar – an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 GrEStG. Durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann der Zweck des § 6 Abs. 3 GrEStG nicht erreicht werden (BFH v. 4.4.2001 – II R 57/98, GmbHR 2001, 636 = GmbH-StB 2001, 217 [A. Schmidt] = BStBl. II 2001, 587).

FG München v. 15.9.2021 – 4 K 815/19, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 33/22

Beraterhinweis Streitig war auch, ob der GrESt-Bescheid "wirksam" bekanntgegeben wurde: Das FA hatte den Bescheid an die "KG 1" adressiert, die bereits 3 Jahre zuvor aus dem Handelsregister gelöscht worden war. FA – und auch das FG – sahen diesen Bescheid nicht n...

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