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AGS 6/2017, Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung ... / 2 Aus den Gründen

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Die Beschwerde ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 EUR ist erreicht.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat vermag der Ansicht des AG nicht beizutreten, dass der Verfahrenswert für den im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss nur nach dem halben Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen ist.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Verfahrenswert in der Regel, unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache, zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen, § 41 FamGKG. Wird ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht im Hauptsacheverfahren, sondern – wie in der Regel der Fall und auch hier – im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht, ist die Bemessung des Verfahrenswertes allerdings umstritten. In der – soweit ersichtlich – zu dieser Streitfrage zuletzt ergangenen Entscheidung hat das OLG Karlsruhe im Beschl. v. 13.2.2017 – 2 WF 278/16 – den Streitstand wie folgt wiedergegeben:

a) "Teilweise wird vertreten, dass der Verfahrenswert wie regelmäßig im einstweiligen Anordnungsverfahren mit der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts anzusetzen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, einstweilige Anordnungen hätten – auch soweit sie einen Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben – gegenüber Hauptsacheentscheidungen geringere Bedeutung. Die auf Grundlage der einstweiligen Anordnung erfolgten Zahlungen hätten noch keine Erfüllungswirkung. Die Regelung im Rahmen der einstweiligen Anordnung erwachse nicht in materieller Rechtskraft und könne jederzeit vom FamG aufgehobe...

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