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AGS 4/2018, Erstattung einer vereinbarten Vergütung / 2 Aus den Gründen

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Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Eine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gem. § 91 ZPO bestehe nicht.

Die geltend gemachten Versicherungskosten unterfielen nicht den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der obsiegenden Partei gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO stets zu erstatten seien.

Welche Kosten zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts zählten, ergebe sich aus dem RVG. Nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV würden die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten, soweit nicht in den Nr. 7000 bis 7008 VV eine besondere Regelung getroffen sei. Eine solche enthalte Nr. 7007 VV in Bezug auf Kosten für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung könne in voller Höhe in Rechnung gestellt werden, soweit sie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. EUR entfalle. Daraus folge, dass Prämien für Haftungsbeträge unter 30 Mio. EUR nicht abgerechnet werden könnten, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG getroffen worden sei.

Zwar sei im vorliegenden Fall eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zwischen den Beklagten und ihrem Prozessvertreter bezüglich der Prämien für die Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Es sei daher im Innenverhältnis von einem Erstattungsanspruch des Beklagtenvertreters gegenüber den Beklagten auszugehen. Gleichwohl folge hieraus kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gem. § 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin.

Nach nahezu einhelliger Meinung in Rspr. und Lit. seien höhere als di...

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