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AGS 12/2024, Versagung der Pauschgebühr vor Abschluss des Strafverfahrens

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§ 51 RVG

Leitsatz

Es begegnet keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, davon auszugehen, dass eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist.

BVerfG, Beschl. v. 8.8.2024 – 1 BvR 1680/24

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war in einem Staatsschutzprozess zum Pflichtverteidiger bestellt. Er ist nach eineinhalb Jahren aber aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entpflichtet worden. Der Rechtsanwalt hat dann beim OLG Frankfurt eine Pauschgebühr i.H.v. 290.000,00 EUR zusätzlich zur Gewährung der Pflichtverteidigergebühr bzw. einen Vorschuss hierauf beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe in der vergangenen Zeit im Wesentlichen den Staatsschutzfall bearbeitet, könne aber infolge seiner Entpflichtung sein Gehalt nun nicht mehr aus den Termingebühren "quersubventionieren". Wegen seiner Einkommenssituation stehe er vor der Zurückgabe seiner Anwaltszulassung. Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie sinngemäß von Art. 103 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat diese nicht zur Entscheidung angenommen.

II. Pflichtverteidiger muss warten

Die Verfassungsbeschwerde werde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde komme weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

Unabhängig davon, ob das OLG im angegriffenen Beschluss Ausmaß und Bedeutung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Strafverteidiger in dem konkreten Staatsschutzverfahren angesichts des vorgetragenen Bearbeitun...

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