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AGS 12/2018, Erstattungsfähigkeit der Kosten der von der ... / 2 Aus den Gründen

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Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Entscheidend für die Festsetzung der Kosten eines Privatgutachters sei die sogenannte Prozessbezogenheit, die gegeben sei. Die K. GmbH habe mit ihren Arbeiten zur Fertigung einer Stellungnahme zu dem baubetrieblichen Gutachten der M. AG zwar bereits am 22.8.2011 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin den Beklagten jedoch bereits mit Anwaltsschreiben v. 12.8.2011 den Entwurf der Klageschrift übersandt, die auch noch im August beim LG eingereicht worden sei. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Ende Juli 2011 seien die Verhandlungen der Parteien über eine außergerichtliche Beilegung der völlig konträren Standpunkte so festgefahren gewesen, dass jedenfalls der Beklagte noch vor Prüfung der mit der Hilfe der M. AG untermauerten Ansprüche der Klägerin ernsthaft mit dem Versuch der klageweisen Durchsetzung der Ansprüche gerechnet habe. Ein Rechtsstreit habe also ganz konkret im Raum gestanden.

Allerdings seien nach ganz h. A. die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens grds. nur selten von § 91 Abs. 1 ZPO erfasst, weil es Sache des Gerichts sei, streitige Sachverhalte durch Beweisaufnahme zu klären, und weil es den Parteien zumutbar sei, das Ergebnis der Beweisaufnahme abzuwarten. Der BGH mache die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines im Prozess eingeholten Privatsachverständigengutachtens davon abhängig, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Er habe diese Frage insbesondere in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in...

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