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AGS 11/2018, Editorial

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Im Aufsatzteil befasst sich N. Schneider (S. 489 ff.) mit der Abrechnung und Festsetzung der Kosten eines Terminsvertreters. Wird der Terminsvertreter im Namen der Partei beauftragt, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung darauf zu achten, dass eine ordnungsgemäße Rechnung des Terminsvertreters, lautend auf die Partei, vorgelegt wird. Problematisch ist die Frage, ob die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragen Terminsvertreters zumindest in der Höhe der ersparten Reisekosten erstattungsfähig sind.

Ein Dauerthema in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit ist die Frage, inwieweit die Geschäftsgebühr eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzurechnen ist. Das Sächsische OVG (S. 492) weist zu Recht darauf hin, dass der Hauptsache und der Eilsache verschiedene Gegenstände zugrunde liegen, so dass eine Anrechnung nicht in Betracht kommt.

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist eine Angelegenheit der Strafvollstreckung und löst daher für den Anwalt eine gesonderte Vergütung nach Nr. 4204 VV aus (OLG Brandenburg, S. 494).

In der Rspr. höchst umstritten ist die Frage, ob Ordnungswidrigkeitenverfahren in Bußgeldsachen grds. von unterdurchschnittlicher Bedeutung sind. Das AG Plauen (S. 498) lehnt dies ab und geht grds. auch hier von der Mittelgebühr aus.

Seit LG Frankfurt (AGS 2017, 31) ist die Frage umstritten, ob das Einholen von Drittauskünften eine gesonderte Angelegenheit ist. Das LG Frankfurt hatte dies seinerzeit bejaht. Übrige Rspr. folgt dem jedoch nicht. So auch das AG Osnabrück (S. 499).

Mit der Frage der Abrechnung von Parkgebühren hatte sich das OLG Düsseldorf (S. 499) zu befassen und hat klargestellt, dass auch Parkgebühren eine Geschäftsreise i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV voraussetze...

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