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AGS 10/2017, Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlus ... / 1 Sachverhalt

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Die Parteien streiten vorliegend um die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Die Kläger nahmen die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Das LG wies ihre Klage zunächst durch Versäumnisurteil v. 28.4.2015 ab und setzte den Streitwert für den Rechtsstreit auf 42.948,52 EUR fest.

Die Beklagte beantragte sodann die Kostenfestsetzung auf Grundlage des Gegenstandswertes von 42.948,52 EUR. Der Rechtspfleger des LG ordnete daraufhin mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.8.2015 entsprechend diesem Antrag an, dass die Kläger aufgrund des Versäumnisurteils v. 28.4.2015 zu je ½ Anteil 3.119,08 EUR nebst Zinsen an die Beklagte zu erstatten hätten.

Auf den Einspruch der Kläger hielt das LG das vorgenannte Versäumnisurteil mit Urt. v. 20.10.2015 aufrecht und ordnete an, dass die Kläger auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätten. Zugleich setzte es den Streitwert auf 51.129,19 EUR fest. Die Entscheidung ist dem Beklagtenvertreter am 9.11.2015 zugestellt worden.

Hiernach setzte der Rechtspfleger des LG auf Antrag der Beklagten weitere, aufgrund des Einspruchsverfahrens entstandene Reisekosten und Auslagen zugunsten der Beklagten fest.

Darüber hinaus stellte die Beklagte am 23.12.2015 einen "Kostenfestsetzungsantrag im Wege der Nachfestsetzung", mit dem sie die Festsetzung der durch die Streitwertänderung differierenden Gebühren, Auslagen und Mehrwertsteuer beantragte und mit insgesamt 443,28 EUR bezifferte. Dieser Antrag sei zulässig, weil er nicht die Abänderung eines bereits vorhandenen Kostenfestsetzungsbeschlusses zum Ziel habe, sondern einen neuen Kostenfestsetzungsbeschluss, sodass die Frist des § 107 Abs. 2 ZPO nicht gelte.

Der Rechtspfleger des LG wies mit...

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