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AGS 10/2015, Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Steue ... / 1 Aus den Gründen

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Die gem. den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Rechtspfleger des LG hat eine Festsetzung der Kosten des Steuerberaters zu Lasten der Beklagten zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht insoweit ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nicht zu.

a) Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei dem Gegner die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Maßgeblich ist, inwiefern die entstandenen Kosten von einer verständigen Partei als erforderlich angesehen werden mussten (BGH NJW 2007, 1532). Kosten für sachverständige Beratung der Partei sind dabei nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die gegnerische Partei hat weder Kosten zu tragen, die als allgemeine Unkosten oder prozessfremde Kosten einer Partei entstanden sind (BGH NJW 2006, 2415 [= AGS 2006, 461]), noch Kosten, die während des gerichtlichen Verfahrens veranlasst wurden und im Hinblick auf die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erhebung der erforderlichen Beweise nicht als notwendig angesehen werden können. Die Erstattung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Partei zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten sachverständiger Hilfe bedarf. Die gleichen Grundsätze finden bei der Beauftragung eines Steuerberaters vor oder während eines Prozesses Anwendung (OLG Hamm, Beschl. v. 22.4.2002 – 23 W 483/01). Die Kosten eines Steuerberaters können daher dann erstattungsfähig sein, wenn die Partei im Rahmen eines konkreten Prozesses mangels hinreichender Sachkunde zum sachgerechten Vortrag bei Fragen aus dem steuerrechtlichen Bereich der Hilfe eines Steuerberaters bedarf.

b) Ein solche...

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