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AGS 10/2012, Anwalts- und Gerichtskosten in Verfahren wegen der Übertragung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

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Einführung

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 21.7.2010[1] die Möglichkeit eröffnet, dass das FamG den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge ganz oder teilweise gemeinsam überträgt. Da auch der EuGH festgestellt hat, dass die bisherige Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern). Das Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge soll danach in § 1626a Abs. 2 BGB-E und § 155a FamFG-E geregelt werden.

[1] 1 BvR 420/09, NJW 2010, 3008.

I. Gerichtskosten

1. Anwendung des FamGKG

Sowohl bei den derzeitig durchgeführten Übertragungsverfahren aufgrund der Entscheidung des BVerfG als auch den zukünftigen Verfahren nach § 1626a Abs. 2 BGB-E handelt es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG. Die Verfahren gehören somit zu den Familiensachen und fallen daher in den Geltungsbereich des FamGKG.

2. Gebühren

Kindschaftssachen wegen der Übertragung der elterlichen Sorge sind gebührenpflichtig. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 FamGKG-KostVerz. Eine sachliche Gebührenfreiheit besteht nicht. Das gilt auch für die Verfahren, die aufgrund der Entscheidung des BVerfG angestrengt werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Mutter insoweit keine vergleichbaren Kosten entstehen.[2]

 

Beispiel

Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge übt die Kindesmutter allein aus. Der Kindesvater beantragt nunmehr, die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen. Er stützt sich dabei auf die Entscheidung des BVerfG. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,00 EUR.

An Gerichtsgebühren sind entstand...

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