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AGS 08-09/2018, Unzulässige Streitwertfestsetzung im Ordnungsgeldverfahren

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ZPO § 890; GKG § 63; GKG-KostVerz. Nr. 2111; RVG §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

In einem Verfahren auf Verhängung eines Ordnungsgeldes ist eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht zulässig. Eine gleichwohl vorgenommene Festsetzung ist gegenstandslos und auf die Beschwerde hin zur Klarstellung aufzuheben.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 1.6.2018 – 3 W 1010/18

1 Sachverhalt

In einem Ordnungsgeldverfahren nach § 890 ZPO hatte das LG wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR verhängt und den "Streitwert" auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde mit der Begründung, diese habe nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gem. § 33 RVG erfolgen dürfen, da hinsichtlich der Gerichtsgebühren nur eine wertunabhängige Festgebühr erhoben werde dürfe.

Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben, nachdem das LG nicht abgeholfen hatte.

2 Aus den Gründen

Aus der Beschwerde geht zwar nicht eindeutig hervor, in wessen Namen sie erhoben wurde. Da die Gläubigerin selbst durch die Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist, ist deren Prozessbevollmächtigte als Beschwerdeführerin anzusehen (vgl. Hartmann, KostG, 46. Aufl., § 68 Rn 5 m.w.N.).

Als solche ist sie zulässig und führt zur Aufhebung der Streitwertfestsetzung.

Bei der Entscheidung des LG handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach § 33 Abs. 1 RVG, sondern um eine Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Das ergibt sich daraus, dass der Streitwert im Tenor für das "Ordnungsmittelverfahren" festgesetzt wurde und das LG im Nichtabhilfebeschluss auf § 68 Abs. 5 GKG Bezug genommen hat.

Wie die Beschwerde unter Hinweis auf die Rspr. des Bayerischen VGH (Beschl. v. 4.11.2016 – 9 C 16.1684, Rn 9 juris [= AGS 2017, 139]) zu Recht einwendet, lagen aber die...

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