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AGS 07/2025, Fragen und Lösungen / 2. Berücksichtigung der Abgeltungsklausel

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Das Vorbringen, die Kosten seien durch eine in einem Vergleich vereinbarte Abgeltungsklausel erloschen, ist als materiell-rechtlicher Einwand anzusehen.[2]

Ein Ausnahmefall, der hier zur Berücksichtigung der Abgeltungsklausel im Kostenfestsetzungsverfahren führt, liegt hier nicht vor. Ob die Abgeltungsklausel auch die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs betrifft, ist zwischen den Parteien streitig. Diesen Streit zu klären, erforderte eine Auslegung der Abgeltungsklausel, die für den Rechtspfleger mit den Mitteln des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht vorzunehmen ist. Der Rechtspfleger wird deshalb den unter Hinweis auf die Abgeltungsklausel vom Kläger erhobenen materiell-rechtlichen Einwand gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nicht berücksichtigen und den Kläger darauf hinweisen, dass es ihm frei stehe, seinen Einwand mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.[3]

Abgesehen hiervon spricht auch die Stellung der Abgeltungsklausel in dem Vergleich dagegen, dass von der Klausel auch Kosten des Rechtsstreits mit erfasst sein sollen. Denn es wäre nicht recht verständlich, wenn die Parteien sich in Ziffer 2 des Vergleichs über die Kosten des Rechtsstreits einigten, wenn diese Einigung nach der unter Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten Abgeltungsklausel dann leer liefe.

[2] S. BAG AGS 2015, 588 = zfs 2015, 548 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 388 [Hansens], OLG Frankfurt AGS 2025, 323 [Hansens], in diesem Heft.
[3] S. BAG AGS 2014, 296 = RVGreport 2014, 318 [Hansens].

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