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AGS 07/2025, Behandlung von Kindergeld sowie der Kosten ... / III. Einzusetzendes Einkommen, § 115 Abs. 1 ZPO

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1. Allgemeines

Im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahren sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Partei, insbesondere im Hinblick auf Vermögen und Einkommen, erneut zu überprüfen.

Es ist dabei zu beachten, dass die PKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe für den Bereich der Rechtspflege darstellt und nicht uneingeschränkt für alle zur Verfügung steht (BGH NJW 2005, 2393 = AGS 2005, 160). Unter Einkommen sind dabei gem. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO grds. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verstehen. In § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO und § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Einkommensbegriff identisch definiert. Durch die Verweise in § 115 Abs. 1 ZPO werden zahlreiche sozialrechtliche Vorschriften, insbesondere der § 82 SGB XII nebst der hierzu erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 28.11.1962 (BGBl I, 692), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21.12.2015 (BGBl I S. 2557), aber weiter auch die Anlage zu § 28 SGB XII, § 21 SGB II und § 30 SGB XII zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens herangezogen (Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rn 23).

2. Kindergeld als einzusetzendes Einkommen

Gem. § 62 Abs. 1 EStG ist Anspruchsberechtigter von ausgezahltem Kindergeld nicht das Kind selbst, sondern derjenige Elternteil, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wer als Ausländer die in § 62 Abs. 2 EStG genannten Kriterien erfüllt (Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, SGB XII, 8. Aufl., 2024, § 82 Rn 53). Das Kind hat damit selbst keinen Kindergeldanspruch.

Der weit gefasste sozialhilferechtliche Begriff des Einkommens umfasst dabei alle Leistungen, die dem Leistungsberechtigten – ohne Rücksicht auf die Art der Leistungen und auf die Tatsache, ob diese laufend oder einmalig anfallen, zuflie...

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