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AGS 03/2025, Terminsgebühr bei zweitem Versäumnisurteil / 4. Verwerfung des Einspruchs im schriftlichen Verfahren

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Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid oder ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und hält das Gericht den Einspruch für unzulässig, muss es keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen; vielmehr kann es nach § 341 Abs. 2 ZPO den Einspruch durch Urteil im schriftlichen Verfahren verwerfen.

a) Verwerfung des Einspruchs gegen Versäumnisurteil

 

Beispiel 6

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger beantragt daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils, das dann auch ergeht. Der Streitwert beträgt 8.000,00 EUR. Der Beklagte legt persönlich Einspruch ein, den das Gericht mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verwirft.

Für das Erwirken des Versäumnisurteils erhält der Anwalt des Klägers eine 1,3-Verfahresgebühr (Nr. 3100 VV) und eine 0,5-Terminsgbehr (Nr. 31015 VV). Zwar ergeht dann anschließend in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren; diese Entscheidung bedarf allerdings nicht der Zustimmung der Parteien, sodass insoweit keine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV anfällt. Es bleibt also bei der 0,5-Terminsgebühr.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 923,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   175,48 EUR
  Gesamt 1.099,08 EUR
 
Hinweis

Verwirft das Prozessgericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig ohne mündliche Verhandlung, entsteht keine Terminsgebühr.

OLG Köln, Beschl. v. 12.12.2018 – 17 W 208/18, AGS 2019, 266 = RVGreport 2019, 297

 
Hinweis

Im schriftlichen Verfahren nach § 341 Abs. 2 ZPO entsteht keine Terminsgebühr.

LG Berlin, Beschl. v. 23.1...

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