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AGS 03/2025, Gebühren des Pflichtverteidigers nur bei de ... / I. Sachverhalt

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Die Staatsanwaltschaft Regensburg führte gegen den später Verurteilten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg erging am 18.7.2024 ein Haftbefehl des AG Regensburg – Ermittlungsrichter. Am 15.8.2024 wurde der Verurteilte in Trier festgenommen und am Folgetag der Ermittlungsrichterin beim AG Trier vorgeführt. Diese hat mit Beschl. v. 16.8.2024 die Verteidigerin dem damals Beschuldigten als Pflichtverteidigerin ,,für den heutigen Vorführtermin“ beigeordnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 27.8.2024 wurde dem Beschuldigten dann mit Beschluss des AG Regensburg ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt.

Die Verteidigerin hat die Festsetzung ihrer gesetzlichen Gebühren beantragt und dabei eine Grundgebühr Nrn. 4100/4101 VV, eine Verfahrensgebühr Nrn. 4104/4105 VV, eine Terminsgebühr Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin hat nur eine Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 4 VV nebst Auslagen festgesetzt. Die Festsetzung darüber hinausgehender Gebühren wurde abgelehnt.

Die dagegen erhobene Erinnerung der Verteidigerin hat das AG zurückgewiesen. Die Verteidigerin hat Beschwerde eingelegt, die beim LG Regensburg, das durch den Einzelrichter entschieden hat, Erfolg hatte.

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