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AGS 02/2022, Streitwert für einstweilige Verfügung wegen einer Beleidigung

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§ 3 ZPO

Leitsatz

Der Streitwert einer per E-Mail ausgesprochenen Beleidigung, die keine weitere Verbreitung in der Öffentlichkeit erfahren und keine wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Verletzten hat, liegt auch dann nicht über 5.000,00 EUR, wenn sie sich für ihn subjektiv als erhebliche Ehrverletzung darstellt.

OLG Dresden, Beschl. v. 1.12.2021 – 4 W 797/21

I. Sachverhalt

Der Antragsteller hat Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, eine abfällige Äußerung über ihn "kundzugeben". Mit E-Mail vom 16.9.2021 hatte der Antragsgegner den Antragsteller u.a. als "inkompetente Ossi-Heulsuse" bezeichnet und ihm nach einer gescheiterten Kreditvermittlung als Honorar "eine Kiste Bananen" angeboten.

Das LG hat seine sachliche Zuständigkeit verneint und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Das hat es u.a. damit begründet, dass der Streitwert der – nicht an die Öffentlichkeit gelangten – Äußerung allenfalls 500,00 EUR betrage. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die vom OLG zurückgewiesen worden ist.

II. Streitwert bei Unterlassung von Beleidigungen

Nach Ansicht des OLG hat das LG seine sachliche Zuständigkeit im Ergebnis zutreffend verneint. Der Streitwert des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übersteige jedenfalls die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Nr. 1 GVG nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergebe sich aus der Rspr. – auch der des Senats – keineswegs, dass bei "nicht öffentlichkeitswirksamen Beleidigungen" der Streitwert stets über 5.000,00 EUR liege und damit die Zuständigkeit des LG begründet wäre.

1. Die Bemessungsgrundsätze

Nach allgemeiner Auffassung in der Rspr. bemisst sich der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht schematisch auf einen bestimmten Wert, sondern ist unter Berü...

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