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AGS 01/2019, Kostenentscheidung bei Stufenantrag in Unte ... / 1 Sachverhalt

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Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 28.10.2016 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und Oktober 2016 aufgefordert. Nachdem der Antragsgegner die begehrte Auskunft bis dahin nicht erteilt hatte, reichte die Antragstellerin am 16.2.2017 beim AG einen auf den 14.2.2017 datierten, mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag verbundenen Stufenantrag ein, mit welchem sie vom Antragsgegner Auskunft über seine Einkommensverhältnisse im Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 und über sein Vermögen am 1.10.2016, Belegvorlage sowie die Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Trennungsunterhalts ab 1.10.2016 verlangte.

Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung erteilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.2.2017 Auskunft über seine Einkünfte im Zeitraum zwischen November 2015 und Oktober 2016 und legte Kopien der in diesem Zeitraum erteilten Verdienstbescheinigungen vor. Hinsichtlich der ihm im Jahr 2016 zugeflossenen Steuererstattung verwies er auf den der Antragstellerin bekannten Einkommenssteuerbescheid und den von der Antragstellerin diesbezüglich bereits geltend gemachten Zahlungsanspruch. Eine Auskunft über vorhandenes Vermögen enthielt der Schriftsatz nicht.

Nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin und Zustellung des Stufenantrags an den Antragsgegner legte dieser mit Schriftsatz vom 9.6.2017 Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 vor und erklärte, am 1.10.2016 über kein Vermögen, jedoch gemeinsam mit der Antragstellerin über gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten gegenüber der A AG verfügt zu haben.

Nachdem die Antragstel...

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