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Abstandszahlung / 1 Freie Vereinbarung

Rudolf Stürzer
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Grundsätzlich können Abstandszahlungen frei vereinbart werden. Lediglich bei Sozialwohnungen sind einmalige Leistungen mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung unzulässig.[1] Eine Vereinbarung, durch die sich der Mieter verpflichtet, für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung eine Pauschalabgeltung in Höhe von einer Monatsmiete (netto/kalt) ohne besonderen Nachweis des Vermieters zu zahlen, ist auch formularvertraglich wirksam.[2]

 
Hinweis

Gesonderte Vereinbarung bei Aufhebung

Nach Auffassung des LG Frankfurt/M.[3] gilt dies jedoch nur für eine gesondert getroffene Vereinbarung anlässlich der Aufhebung des Mietvertrags, nicht aber für Klauseln in einem Formularmietvertrag. Auch eine Formularklausel, wonach der Mieter als "Kosten des Vertrags" die Gebühren des vom Vermieter für den Vertragsschluss beauftragten Rechtsanwalts bezahlen soll, ist unzulässig und kann einen Zahlungsanspruch des Vermieters nicht stützen.[4]

Unwirksam ist ferner folgende bereits im Mietvertrag enthaltene Formularklausel: "Sollte das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der Vertragszeit bzw. der gesetzlichen Fristen einverständlich beendet werden, zahlt der Mieter als pauschale Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter den Betrag der zuletzt vereinbarten Kaltmiete für einen Monat".[5]

[1] § 9 Abs. 1 WoBindG; s. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum.
[2] OLG Hamburg, RE v. 17.4.1990, 4 U 222/89, DWW 1990, 174.
[3] LG Frankfurt/M., Urteil v. 23.8.1994, 2/11 S 113/94, WuM 1994, 605
[4] AG München, Urteil v. 2.12.1992, 431 C 11957/92, WuM 1994, 604; a. A. AG Bochum, Beschluss v. 2.12.1997, 66 C 531/97, WuM 1998, 595.
[5] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 15.2.2000, RE-Miet 1/99, DWW 2000, 128.

1.1 Umzugskostenpauschale

Bei Eigentums...

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