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LG Frankfurt am Main Urteil vom 23.08.1994 - 2/11 S 113/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Pauschalabgeltung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Wohnraummiete: Beweismittel und Stichtagszuschlagsberechnung bei Mietpreisüberhöhung

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Die in dem Mietvertrag vereinbarte Pauschalabgeltungsklausel für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses ist unwirksam, wenn dem Mieter der Beweis geringeren Aufwandes abgeschnitten ist.

2. Das Zivilgericht ist in der Wahl des Beweismittels zur Feststellung einer Mietpreisüberhöhung unabhängig; der Mietspiegel Frankfurt/M 1990 ist als Beweismittel zur Überzeugungsbildung des Gerichts tauglich.

3. Laufende Aufwendungen, die eine Mietpreisüberhöhung ausschließen, muß der Vermieter in Form einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachweisen.

4. Läßt sich die vom OLG Stuttgart (1993-12-15, 8 REMiet 4/93, WuM 1994, 58) geforderte Stichtagszuschlagsberechnung mit vertretbaren Mitteln nicht durchführen, scheitert insoweit die Befolgung des Rechtsentscheids des OLG Stuttgart.

 

Tatbestand

Die Kläger bewohnten aufgrund eines Mietvertrages vom Zeitraum 1.7.1989 bis August 1991 eine Wohnung der Beklagten. Als Staffelmiete war zunächst ein Betrag vom 1.7.1989 bis 30.6.1990 850,- DM vereinbart, für das nächste Jahr 910,- DM, ab 1.7.1991 sollten 970,- DM gezahlt werden. Außerdem leisteten die Kläger eine Kaution in Höhe von 3.300,- DM. Im Mietvertrag ist unter § 26 Nr. 1 eine pauschale Abgeltung in Höhe von 800,- DM bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages vereinbart. Der Vertrag war zunächst bis 30.6.1994 abgeschlossen, wurde aber einverständlich im August 1991 aufgehoben.

Die Kläger verlangen nun Rückzahlung der Kaution sowie Rückzahlung angeblich überhöhter Miete. Die Beklagte hat einen Teil der Kaution zurückbezahlt, auf die Sta...

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