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OLG Hamburg Rechtsentscheid vom 17.04.1990 - 4 U 222/89

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Tenor

In einem auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrag über Wohnraum ist folgende Formularklausel wirksam: „Für den erhöhten Verwaltungs- und Vermietungsaufwand Ihrer vorzeitigen Vertragsauflösung bezahlen Sie eine Pauschalabgeltung in Höhe von einer Monatsmiete – netto/kalt – ohne besonderen Nachweis des Vermieters.”

Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht Hamburg hat dem Senat durch Beschluß vom 31. Oktober 1989 die nachstehend wiedergegebenen Rechtsfragen zur Entscheidung nach Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes vorgelegt:

„1) Ist in einem Mietvertrag über Wohnraum folgende Formularklausel hinsichtlich der Vereinbarung einer pauschalen Unkostenabgeltung wirksam:

‚Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses auf Wunsch des Mieters kann nur durch eine berechtigte, außerordentliche Kündigung oder mittels eines zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich zustande gekommenen Mietaufhebungsvertrages erfolgen, anderenfalls wird für den Fall eines Auszuges des Mieters die Regelung des § 552 BGB als im beiderseitigen Interesse liegend hier vereinbart. Mieter und Vermieter vereinbaren für den Fall des Abschlusses einer Mietaufhebungsvertrages sowie für Kündigungen des Vermieters aus wichtigem Grund hiermit, als pauschale Unkostenabgeltung, ohne Einzelnachweis, die Höhe einer Monatsmiete für Weitervermietungsaufwand, wie z.B. Insertion, Abrechnung, Buchungen, Wohnungsabnahme etc. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn der Mietaufhebungsvertrag durch richterliche Gestaltung zustande kommt. Überführt hiervon bleibt das Recht des Vermieters, bis zur Neuvermietung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete einschließlich Heizungs- und Nebenkosten sowie weitergehende Sc...

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  Leitsatz (amtlich) Läßt eine in AGB enthalten Schadenspauschalierungsklausel dem Vertragspartner nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn die Möglichkeit offen, im konkreten Falle nachzuweisen, daß ein geringerer Schaden entstanden ist, so ist die Klausel ...

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