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Abgeltungsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Zusammenfassung

 
Begriff

Seit 2009 unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Sie gehören damit nicht zu den progressiv besteuerten Einkünften, sondern werden mit einem fixen Steuersatz von 25 %[1] zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Der abgeltende Steuerabzug wird i. d. R. bereits an der Quelle, d. h. auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaften bzw. der Depot führenden Banken vorgenommen. Kapitalerträge erscheinen damit nur noch im Ausnahmefall in der Einkommensteuererklärung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der fixe Steuersatz für die Abgeltungsteuer ist in § 32d Abs. 1 EStG geregelt, die Vorschriften zur materiellen Steuerpflicht ergeben sich aus § 20 EStG und die Regelungen zum Steuerabzug sind in den §§ 43-45e EStG aufgeführt. Einzelfragen werden in einem umfangreichen BMF-Schreiben beantwortet,[2] welches in mehreren Schreiben aktualisiert wurde.[3]

[1] § 32d Abs. 1 EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742.
[3] BMF, Schreiben v. 20.12.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003 :011, BStBl 2023 I S. 46; BMF, Schreiben v. 11.7.2023, IV C 1 – S 2252/19/10003 :013, BStBl 2023 I S. 1472.

1 Systematik

Sowohl beim Steuerabzug als auch beim Einkommensteuertarif werden die ausländischen Steuern – soweit diese in Deutschland anrechenbar sind – von der inländischen Steuer abgezogen.

Da die Kirchensteuer auf Kapitalerträge nicht mehr als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wird ein pauschaler Abschlag auf die Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer vorgenommen. Es gilt folgende Formel:

 
  e – 4q  
  4 + k  
 
Hierbei sind e die Einkünfte
  q die anrechenbaren ausländischen ­Steuern
  k der maßgebende Kirchensteuersatz.

Seit 2009 ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen. Es wird lediglich der Abzug eines Sparer-Paus...

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