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Abfallgebühren: Haftung eines Wohnungseigentümers? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Die Zulassungsbegründung lege keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Sie halte zwar fest, dass sich der Rechtsstreit im Wesentlichen anhand der Frage entscheide, ob K als Wohnungseigentümer anstatt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Zahlung der Abfallgebühren in Anspruch genommen werden dürfe. Sie weise ferner zu Recht darauf hin, dass sich diese Frage auch in anderen Fällen stellen könne.

Die Zulassungsbegründung versäume es hingegen, sich mit der am Wortlaut des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AbfGebS i. V. m. § 1 Abs. 5 WEG orientierten Einschätzung des VG auseinanderzusetzen, dass K als Miteigentümer des Grundstücks, auf dem der Abfall angefallen sei, Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten und damit zugleich (gesamtschuldnerisch) Gebührenschuldner sei. Dass und warum diese Ansicht unzutreffend sein könnte, zeige die Zulassungsbegründung nicht auf. Eine Grundsatzbedeutung folgt nicht aus dem Hinweis auf VG Gera, Urteil v. 14.11.2019, 2 K 2248/18. Das VG Gera habe in Anwendung der maßgeblichen örtlichen Gebührensatzung entschieden, ein Bescheid über die Heranziehung zu grundstücksbezogenen Kommunalabgaben könne sowohl gesamtschuldnerisch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern als auch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergehen. Das VG habe den betroffenen Gebührenbescheid im Einzelfall aufgrund eines Ermessensausfalls bei der Auswahl des Gebührenschuldners für rechtswidrig befunden, da der dortige Beklagte das ihm insoweit eröffnete Ermessen verkannt habe. Eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu behandelnden Rechtssache ergebe sich daraus nicht.

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