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ABC der Werbungskosten / Berufskrankheit

Marcus Lochte
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Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich Lebenshaltungskosten, auch soweit die Gesundheitsschädigung durch den Beruf mitverursacht worden ist. Einer Berücksichtigung der beruflichen Mitverursachung als Werbungskosten steht grundsätzlich das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen; auch dann sind berufliche und private Gründe (Wiederherstellung bzw. Sicherung der Gesundheit) untrennbar miteinander verwoben. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.[1]

Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit können daher nur in folgenden Fällen Werbungskosten sein:

  • Soweit es sich bei der Krankheit, deren Eintritt verhindert oder die geheilt werden soll, um eine typische Berufskrankheit handelt. Eine Krankheit ist typische Berufskrankheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beruf entsteht und für den Beruf typisch ist (z. B. Staublunge bei einem Bergmann). Es genügt nicht, dass Erkrankungen dieser Art im Beruf häufiger vorkommen; entscheidend ist, ob die Gefahr dieser Erkrankung nur oder hauptsächlich infolge des Berufs und für alle Berufsangehörigen besteht[2], z. B. Vergiftung bei einem Chemiker, Tuberkulose bei dem Personal einer TBC-Heilungsstätte[3], nicht jedoch Infektionskrankheiten bei einem Lehrer.[4] Zu den typischen Berufskrankheiten zählen nach der Rspr. z. B. Bleivergiftungen in der Blei verarbeitenden Industrie, Vergiftungserscheinungen in Chemiefabriken, Asbestose in Asbestwerken, Staublunge in Gießerei- und Bergbaubetrieben, Strahlenschäden in der Strahlenmedizin, Infektionskrankheiten, z. B. Aids, Hepatitis beim Medizinischen Dienst, Schultergelenkkrankheiten wie ein Impingement-Syndrom bei einem Geigenspieler.[5] Keine Berufskrankheit kann eine angeborene oder vererbte Krankheit sein.[6]
  • Durch Krankheit verursachte Aufwendungen können auch dann Werbungskosten sein, wenn es sich zwar nicht um eine typische Berufskrankheit handelt, die Krankheit aber mit Sicherheit Folge der Berufsausübung war.[7] Hierunter fallen Aufwendungen, die durch einen Unfall im Bereich der Berufstätigkeit veranlasst sind[8], nicht jedoch Aufwendungen aufgrund eines Herzinfarkts[9] oder Diabetes[10], da hier private und berufliche Gründe untrennbar zusammenwirken. Unfallkosten anlässlich einer Sportausübung sind beruflich veranlasst, wenn die Sportausübung Teil der beruflichen Tätigkeit war, nicht jedoch, wenn der Sport nur anlässlich der Berufsausübung (z. B. als Erholung bei Tagungen) betrieben wurde.[11]

Kuraufwendungen zur Vorsorge sind wie Krankheitskosten zu behandeln, d. h., sie sind nur Werbungskosten, wenn sie der Vorsorge gegen eine Berufskrankheit dienen.[12]

Ein Polizist, der lange im Streifendienst eingesetzt war, hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit.[13]

[1] BFH v. 9.11.2015, VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194.
[2] BFH v. 14.1.1954, IV 303/53 U, BStBl III 1954, 86; BFH v. 26.3.1965, VI 150/64 U, BStBl III 1965, 358 für Infektionskrankheiten bei einem Arzt.
[3] BFH v. 17.7.1992, VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19.
[4] FG Berlin v. 1.8.1989, V 303/87, EFG 1990, 63.
[5] Sächsisches FG v. 26.10.2010, 5 K 435/06, Haufe-Index 2544467; BFH v. 11.7.2013, VI R 37/12, BFH/NV 2013, 1706.
[6] FG Berlin v. 10.6.1991, VIII 506/88, EFG 1992, 322.
[7] BFH v. 6.6.1957, IV 158/56 U, BStBl III 1957, 286; BFH v. 9.11.2015, VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194.
[8] BFH v. 9.2.1962, VI 10/61 U, BStBl III 1962, 235; Sportunfall eines Berufssportlers, BFH v. 17.7.1992, VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19.
[9] BFH v. 4.10.1968, IV R 59/68, BStBl II 1969, 179.
[10] BFH v. 9.2.1962, VI 10/61 U, BStBl III 1962, 235.
[11] A. A. FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.1989, 2 K 98/87, EFG 1990, 226.
[12] BFH v. 17.7.1992, VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19; FG Berlin v. 10.6.1991, VIII 506/88, EFG 1992, 322; FG Baden-Württemberg v. 16.7.2010, 10 K 4686/09, EFG 2011, 433.
[13] VG Aachen v. 15.4.2024, 1 K 2399/23.

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