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A / 58 Auskunftsverweigerungsrecht [Rdn 771]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die mit dem einem Zeugen ggf. zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht zusammenhängenden Fragen haben für den Rechtsanwalt sowohl als Verteidiger als auch als Zeugenbeistand Bedeutung.
2. Das AVR aus § 55 setzt voraus, dass der Zeuge sich oder einen der in § 52 Abs. 1 genannten Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, wenn er bei seiner Aussage Angaben machen müsste, die zumindest einen prozessual ausreichenden Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 für eine Straftat begründen würden.
3. Der Verteidiger muss sich insbesondere darauf einstellen, dass ein Zeuge erst in der HV erstmals von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht.
4. Der Zeugenbeistand muss sich darauf einstellen, dass gegen seinen Mandanten ggf. Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.
 

Rdn 772

 

Literaturhinweise:

Ahlbrecht/Bögers, Rechtsschutz gegen die Gewährung eines Auskunftsverweigerungsrechtes (§ 55 StPO) für den gemäß § 59 IRG vernommenen Entlastungszeugen, ZIS 2008, 218

Beyer, Befragung von Selbstanzeige-Erstattern als Zeugen gegen Bankmitarbeiter?, NWB 2014, 3878

Bosbach, Ungeschriebene strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte im Verhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen den Mandanten? – Zugleich eine Besprechung von OLG Koblenz – 2 Ws 618, 620/07 und BVerfG – 2 BvR 112/08, NStZ 2009, 177

Dahs, Das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO – immer wieder ein Problem, NStZ 1999, 386

Dahs/Langkeit, Das Schweigerecht des Beschuldigten und seine Auskunftsverweigerung als "verdächtiger Zeuge", NStZ 1993, 213

Dölling, Verlesbarkeit schriftlicher Erklärungen und Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, NStZ 1988, 6

Eisenberg, Schutzbelange des als "Beteiligter" beurteilten Kindes im Strafverfahren gegen den...

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